Auskunfts-, Übermittlungssperren

Auskunftssperre
Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist möglich, wenn Sie glaubhaft machen, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass Ihnen oder einer anderen Person bei Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen droht. Die Gefährdung ist der Meldebehörde durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Die Auskunftssperre ist befristet auf zwei Jahre. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Übermittlungssperre
Es besteht die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen.
Sie können folgende Übermittlungssperre(n) beantragen:

  • Politische Parteien
  • Alters- / Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Religionsgesellschaft
  • Internetauskünfte
  • Bundesamt für Wehrverwaltung

Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.
Die Beantragung ist gebührenfrei.

Das Formular zur Beantragung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre finden Sie hier.
Eine Übermittlungssperre (nicht Auskunftssperre!) kann auch über das Bürgerserviceportal eingerichtet werden.

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