Gestattungen für den vorübergehenden Alkoholausschank im Rahmen von Veranstaltungen (§ 12 GastG)

10. Juli 2025: Wichtige Änderung!

Gestattungen nach § 12 GastG für den vorübergehenden Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen, (z. B. Dorffeste), gelten ab 01.06.2025 als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Wochen ab dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen keinen vertieften Prüfungsbedarf sieht.
Die schriftliche Anzeige der Veranstaltung ist nach wie vor zwingend erforderlich.
Bestehen seitens der Gemeinde keine Zweifel an der Zuverlässigkeit, da es sich um u. a. um eine regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung handelt, die in den Vorjahren ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde, kann auf den Erlass eines Bescheides verzichtet werden. Kosten werden in diesem Fall nicht erhoben.
Wir weisen darauf hin, dass dies nur bei einem vollständig und rechtzeitig eingereichten Antrag gilt! Für verspätet eingereichte Unterlagen muss – wie bisher – eine (gebührenpflichtige) Gestattung durch die Gemeinde erteilt werden.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros gerne zur Verfügung.